Pressefreiheit
Aus PR-Woerterbuch
Pressefreiheit ist eine Garantie für die Nichteinmischung des Staates bei der Produktion und Verbreitung von Informationsangeboten (sofern diese nicht allgemeine Gesetze der Ethik, des Personen- oder Jugendschutzes verletzen) und damit eine Garantie für eine freie Aussagenproduktion. Sie ist im Grundgesetz (Art. 5) als hohes Rechtsgut verankert und dort wie folgt formuliert:
„(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und dem Recht der persönlichen Ehre.“
und sind in den jeweiligen Landespressegesetzen ausgeführt (Presserecht).
Die Kommentare des Bundesverfassungsgerichts zur Pressefreiheit vertreten die Ansicht, dass die Pressefreiheit nicht nur ein Individualrecht ist, sondern dass auch die Presse als Institution in toto geschützt sein soll. Daraus ergeben sich verschiedene Weiterungen, vor allem der Tendenzschutz (die gesetzlich festgelegte Nichteinmischung des Betriebsrats oder ähnlicher Gremien auf die Ausrichtung (Tendenz) einer Zeitung) und die Innere Pressefreiheit (die Freiheit der Redakteure eines Mediums, in Fragen der allgemeinen Ausrichtung der Berichterstattung, der Rekrutierung von Personal und der Verfügung über Produktionsmittel mitzubestimmen. Diese Freiheit ist in der Bundesrepublik bislang nicht gesetzlich geregelt).
[Branahl 1992]
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