Recht

Aus PR-Woerterbuch

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Kommunikatives Handeln (Information, Meinungsbildung, Verbreitung, Rezeption) ist gemĂ€ĂŸ Art. 5 des Grundgesetzes grundsĂ€tzlich frei und unterliegt keiner Zensur. Die mediale Verbreitung von Texten in Wort und Bild unterliegt allerdings verschiedenen Regelungen, die vor allem durch Presserecht, Urheberrecht und Wettbewerbsrecht vorgegeben sind.

Das Presserecht ist als Bundesgesetz gemĂ€ĂŸ Art. 5 GG als zentrale Norm definiert. Der Bund hat allerdings dazu trotz mehrerer AnlĂ€ufe bis heute kein Presserechtsrahmengesetz formuliert, so dass nur die von den BundeslĂ€ndern verabschiedeten Landespressegesetze ausgefĂŒhrt sind. Dazu gehören u.a.

- das Presseordnungsrecht (Impressumspflicht, verantw. Redakteur u.a.)
- Die Verantwortung der Journalisten (z.B. beim Persönlichkeitsschutz)
- Die Auskunftspflicht der Behörden

FĂŒr Public Relations ist vor allem
- das Recht auf Gegendarstellung (das nur fĂŒr die Falschdarstellung von Fakten geltend ist) relevant:

Eine Gegendarstellung muss die Redaktion dann veröffentlichen, wenn in dem jeweiligen vorhergehenden Bericht sachlich falsche Angaben enthalten sind. Da die Gegendarstellung aber oft erst Wochen spĂ€ter erscheint und sich im Prinzip gegen die Journalisten richtet, ist sie fĂŒr PR-Zwecke wenig zu empfehlen.

Die Klage ist die hĂ€rteste Reaktion; sie hat nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn glaubhaft dargelegt werden kann, dass durch die Publikation einer Organisation oder Person ein Schaden zugefĂŒgt worden ist (GeschĂ€ftsschĂ€digung, Verleumdung etc.). Die Klage erzeugt erwartbar bleibenden Dissens zwischen dem jeweiligen Medium und der Organisation, so dass davon - aus PR-Sicht - nur in schwerwiegenden FĂ€llen Gebrauch gemacht werden sollte.

Das Recht auf Zeugnisverweigerung, das nicht Bestandteil der Landespressegesetze ist, schĂŒtzt die Mitarbeiter von Presse und Rundfunk.

Das Urheberrecht sichert dem Urheber ein unverĂ€ußerliches Persönlichkeitsrecht und zugleich auch ein Vermögensrecht, das er als Nutzungsrecht auf unterschiedliche Weise und an unterschiedliche Nutzer abtreten kann.
Das Wettbewerbsrecht greift ebenfalls in mehrfacher Hinsicht ein, vor allem durch das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG), das auch gegen irrefĂŒhrende Werbung, Rabattierung, Preisbindung, Zugaben etc. schĂŒtzt.

FĂŒr die Werbung gibt es ebenfalls mehrere Gesetze: Werbung im öffentlich-rechtlichen Fernsehen darf pro Tag nur 20 Minuten gesendet werden; geworben werden darf nur in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Grundlagen des Rundfunks, d. h. die Werbung darf z.B. keine menschenverachtenden Inhalte prĂ€sentieren. Des Weiteren gibt es gesetzliche Regelungen fĂŒr bestimmte Produkte (z.B. Lebensmittel und Pharmazeutika), fĂŒr bestimmte Berufe (z.B. AnwĂ€lte und Ärzte), fĂŒr bestimmte Personengruppen (z.B. Kinder), die EinschrĂ€nkungen fĂŒr die Werbung definieren.

[Schiwy/SchĂŒtz 1994: 317ff. Schweiger/Schrattenecker 1995: 294ff.]

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